Am 18.03.2020 wurden folgende Massnahmen von der Regionalregierung Katalonies sowie der spanischen Regierung zur Bekämpfung negativer Auswirkungen des COVID-19 beschlossen.

Bei den Massnahmen gilt, dass sie sich gegenseitig ausschliessen, also nur eine der Beiden beantragt werden kann.

 

Generalitat de Catalunya

Vorraussetzungen

  • Registrierung im Sonderregime der Selbständigen bei der Sozialversicherung (RETA)
  • Steuerlicher Wohnsitz in Katalonien
  • Akkreditierung einer drastischen und unfreiwilligen Reduzierung des Umsatzes durch die Auswirkungen des Coronaviruses:
    • Bei Selbständigkeitsdauer > 1 Jahr: Nachweis an Einnahmerückgang im Monat März 2020 im Vergleich zu März 2019
    • Bei Selbständigkeitsdauer < 1 Jahr: Vergeich der durschnittlichen monatliche Einnahmen ab Beginn der Selbständigkeit.
    • Registrierung einer Geschäftstätigkeit, für die die Gesundheitsbehörden die Schließung angeordnet haben
    • Mangel an alternativer Einnahmequellen
  • Kein Recht auf Beihilfe für:
    • Selbstständige Gesellschafter von Unternehmen aller juristischer Form sowie Genossenschaften
    • Selbstständige Mitarbeiter, Mitglieder von Unternehmensverwaltungsorganen sowie Familienmitglieder

Betrag, Fristen und Bedingungen

  • Maximaler Betrag € 2.000,00 in einer einzigen Zahlung
  • Unterstützung bis zur Ausschöpfung der bereitgestellten Mittel (7,5 Mio. €)
  • Anträge können ab dem 1. April 2020 gestellt werden
  • Anträge erfolgen elektronisch, unter der Prämisse der Vorlegung von Belegen und Nachweisen. (Antragslink ist noch nicht aktiv – Stand 22.03.2020)

 

Gobierno de España

Vorraussetzung

  • Selbständigkeit (natürliche Person, Gesellschafter eines Unternehmens, Geschäftsführer, Genossenschaftsmitglied usw.)
  • Zum Zeitpunkt der Erklärung des Alarmstatus bei der Sozialversicherung im RETA-Regime registriert
  • Einstellung der Aktivität beantragen
  • Zahlung der Sozialversicherung muss auf dem Laufenden sein (Möglichkeit innerhalb von 30 Kalendertagen durch Nachzahlung offene Beiträge zu begleichen).
  • Keine Abmeldung im RETA, aber Einstellung der Geschäftstätigkeit
  • Hat der Selbständige eigene Angestellte, muss ERTE (Kurzarbeit) durchgeführt und die Geschäftstätigkeit eingestellt werden

Annahmen

  • dass Aktivitäten aufgrund des Verbots gemäß RD 463/2020 ausgesetzt wurden:
    • Bildungsaktivitäten vor Ort
    • Gewerbe- und Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Grundnahrungsmitteln, Getränken und wesentlichen Gütern (nur Service und sofern dieser nicht in denselben Räumlichkeiten stattfindet)
    • Museen, Archive, Bibliotheken und Denkmäler
    • Orte, an denen öffentliche Shows, Sport- und Freizeitaktivitäten stattfinden
    • Restaurantaktivitäten (Lieferung nach Hause ist erlaubt)
    • Paraden und Volksfeste
  • Wenn keine Aktivitäten ausgesetzt wurden, muss der Umsatz im Vormonat der Antragsstellung um mindestens 75% gegenüber der durchschnittlichen Abrechnung für das vorangegangenen Semesters reduziert worden sein

Betrag, Fristen und Bedingungen

  • Auszahlung von 70% der regulierten Basis  (bei Mindestbeitrag der Sozialversicherung, beträgt der zu erhlantene Betrag ca. 660 € pro Monat)
  • Die Dauer der Leistung beträgt einen Monat, kann bei Ausweitung des Alarmzustands verlängert werden
  • Phase der Einstellung der Geschäftstätigkeit und Erhalts der Zahlung zählt wie aktive Beitragsperiode
  • Die Zahlung erfolgt im Folgemonat
  • Das Modell zur Beantragung der Einstellung der Aktivität über SEPE ist noch nicht verfügbar (Stand 22-03-2020)