Am 18.03.2020 wurden folgende Massnahmen von der Regionalregierung Katalonies sowie der spanischen Regierung zur Bekämpfung negativer Auswirkungen des COVID-19 beschlossen.
Bei den Massnahmen gilt, dass sie sich gegenseitig ausschliessen, also nur eine der Beiden beantragt werden kann.
Generalitat de Catalunya
Vorraussetzungen
- Registrierung im Sonderregime der Selbständigen bei der Sozialversicherung (RETA)
- Steuerlicher Wohnsitz in Katalonien
- Akkreditierung einer drastischen und unfreiwilligen Reduzierung des Umsatzes durch die Auswirkungen des Coronaviruses:
- Bei Selbständigkeitsdauer > 1 Jahr: Nachweis an Einnahmerückgang im Monat März 2020 im Vergleich zu März 2019
- Bei Selbständigkeitsdauer < 1 Jahr: Vergeich der durschnittlichen monatliche Einnahmen ab Beginn der Selbständigkeit.
- Registrierung einer Geschäftstätigkeit, für die die Gesundheitsbehörden die Schließung angeordnet haben
- Mangel an alternativer Einnahmequellen
- Kein Recht auf Beihilfe für:
- Selbstständige Gesellschafter von Unternehmen aller juristischer Form sowie Genossenschaften
- Selbstständige Mitarbeiter, Mitglieder von Unternehmensverwaltungsorganen sowie Familienmitglieder
Betrag, Fristen und Bedingungen
- Maximaler Betrag € 2.000,00 in einer einzigen Zahlung
- Unterstützung bis zur Ausschöpfung der bereitgestellten Mittel (7,5 Mio. €)
- Anträge können ab dem 1. April 2020 gestellt werden
- Anträge erfolgen elektronisch, unter der Prämisse der Vorlegung von Belegen und Nachweisen. (Antragslink ist noch nicht aktiv – Stand 22.03.2020)
Gobierno de España
Vorraussetzung
- Selbständigkeit (natürliche Person, Gesellschafter eines Unternehmens, Geschäftsführer, Genossenschaftsmitglied usw.)
- Zum Zeitpunkt der Erklärung des Alarmstatus bei der Sozialversicherung im RETA-Regime registriert
- Einstellung der Aktivität beantragen
- Zahlung der Sozialversicherung muss auf dem Laufenden sein (Möglichkeit innerhalb von 30 Kalendertagen durch Nachzahlung offene Beiträge zu begleichen).
- Keine Abmeldung im RETA, aber Einstellung der Geschäftstätigkeit
- Hat der Selbständige eigene Angestellte, muss ERTE (Kurzarbeit) durchgeführt und die Geschäftstätigkeit eingestellt werden
Annahmen
- dass Aktivitäten aufgrund des Verbots gemäß RD 463/2020 ausgesetzt wurden:
- Bildungsaktivitäten vor Ort
- Gewerbe- und Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Grundnahrungsmitteln, Getränken und wesentlichen Gütern (nur Service und sofern dieser nicht in denselben Räumlichkeiten stattfindet)
- Museen, Archive, Bibliotheken und Denkmäler
- Orte, an denen öffentliche Shows, Sport- und Freizeitaktivitäten stattfinden
- Restaurantaktivitäten (Lieferung nach Hause ist erlaubt)
- Paraden und Volksfeste
- Wenn keine Aktivitäten ausgesetzt wurden, muss der Umsatz im Vormonat der Antragsstellung um mindestens 75% gegenüber der durchschnittlichen Abrechnung für das vorangegangenen Semesters reduziert worden sein
Betrag, Fristen und Bedingungen
- Auszahlung von 70% der regulierten Basis (bei Mindestbeitrag der Sozialversicherung, beträgt der zu erhlantene Betrag ca. 660 € pro Monat)
- Die Dauer der Leistung beträgt einen Monat, kann bei Ausweitung des Alarmzustands verlängert werden
- Phase der Einstellung der Geschäftstätigkeit und Erhalts der Zahlung zählt wie aktive Beitragsperiode
- Die Zahlung erfolgt im Folgemonat
- Das Modell zur Beantragung der Einstellung der Aktivität über SEPE ist noch nicht verfügbar (Stand 22-03-2020)