Gerade seit der Corona-Pandemie sind Home-Office und hybride Arbeitsmodelle sehr beliebt und von den unterschiedlichsten Arbeitgebern auch immer mehr akzeptiert. Seitdem überlegen sich immer mehr Menschen in Deutschland, eventuell für eine Zeit oder auch längerfristig ins Ausland zu gehen, um von dort aus zu arbeiten. Durch die Zugehörigkeit zur Europäischen Union, dem überwiegend gutem Wetter und vieler weiterer Gründe ist hier Spanien auch immer wieder ein beliebtes Ziel. Gleichzeitig ergibt sich dabei auch eine neue Form der grenzüberschreitenden Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Was in der Theorie so schön und einfach klingt, wirft in der Praxis allerdings einige zusätzliche Fragen und Unklarheiten auf, die am besten von vornherein geklärt werden sollten. In den meisten Fällen treten hier nämlich Fragen zur Sozialversicherung, den Arbeitsbedingungen oder der entsprechenden Besteuerung auf, die wir im Nachstehenden erläutern.
Lohnsteuerpflicht, wenn in Spanien für Deutschland gearbeitet wird
Wie Sie besteuert werden, hängt prinzipiell davon ab, wo Sie steuerlich ansässig sind. Der Gesetzestext „Art. 14 DBA ES – Einkünfte aus unselbständiger Arbeit” sieht hierbei Folgendes vor:
„Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.“
Hiervon ausgeschlossen sind deutsche Ruhegehälter und Renten, sowie Beamtengehälter oder Verwaltungsrats- oder Aufsichtsratsvergütungen.
Ebenso wie viele andere Mitgliedsländer der EU, verfügt auch Deutschland über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien. Mit diesem Abkommen ist unter anderem geregelt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein deutscher Arbeitnehmer in Spanien Lohnsteuer zu zahlen hat. In solch einem Abkommen wird ebenfalls vereinbart, in welches Land die Lohnsteuer abzuführen ist und welches der beiden Länder im jeweiligen Fall auf sein Besteuerungsrecht verzichtet.
Die Regelung für Spanien lautet hier wie folgt: Arbeitnehmer, die sich weniger als 183 Tage pro Jahr in Spanien zum Arbeiten aufgehalten haben und einen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen die Lohnsteuer für ihr Einkommen in Deutschland zahlen.
Wenn die Arbeitstätigkeit aber mehr als 183 Tage pro Jahr in Spanien stattfindet, dann findet die Besteuerung auch in Spanien statt. In diesem Fall haben Sie in Spanien nämlich laut Art. 8 Ley 35/2006 einen gewöhnlichen Aufenthalt („residencia habitual“). Hierzu zählt auch, wenn sich die Mehrheit Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten oder privaten Interessen in Spanien abspielen (wenn Sie also zum Beispiel einen Ehepartner oder minderjährige Kinder haben, die dauerhaft in Spanien wohnen).
Auch wenn Ihr Einkommen in Deutschland nicht direkt besteuert wird, muss das im Ausland erwirtschaftete Einkommen nichtsdestotrotz auch in der deutschen Steuererklärung aufgeführt werden. Dieses wird nämlich auch in Deutschland zu der Berechnung des Steuersatzes hinzugezählt, welcher dann auf etwaige weitere Einnahmen angewendet wird.
Was ist sonst beim dauerhaften Home-Office in Spanien zu beachten?
Neben der Steuerpflicht ist auch die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu klären, welche sich oftmals im Vergleich zur Lohnsteuer als komplizierter erweist. Die Bestimmung des Wohnortes, an dem ein Großteil der Arbeit ausgeführt wird, ist hierbei entscheidend. Wer also nach den oben genannten Kriterien als steuerlich ansässig in Spanien gilt, muss auch Beitragszahlung in Spanien leisten, weshalb die Anmeldung zur Sozialversicherung in die Wege geleitet werden muss. Dies ist wichtig, damit der Arbeitnehmer im Krankheitsfall einen gültigen Versicherungsschutz hat. Gerade für den Fall, dass keine Niederlassung oder ähnliches in Spanien vorhanden ist, kann ein Steuerbüro Hilfe leisten, indem es als Vertreter vor Ort fungiert und alle notwendigen Anmeldungen vornimmt und fortlaufend auch die Lohnsteuer entsprechend abführt.
Des Weiteren ist es ebenfalls von Vorteil, spezielle Zusatzbedingungen in einem Home-Office-Vertrag festzulegen: hierzu zählen zum Beispiel die genaue Dokumentation der Homeoffice-Tätigkeiten, etwaige Bestimmungen zur Gehaltsabrechnung oder die Präzisierung des Arbeitsortes in Spanien.
Als Freelancer von Spanien aus arbeiten
Eine gute Alternative, wenn man von Spanien aus flexibel arbeiten möchte, ist die Arbeit als Freischaffender. Dies kann gerade dann von Vorteil sein, wenn eine Anmeldung bei der Sozialversicherung oder dem Finanzamt nicht möglich ist. Als Freelancer hat man zwar keinen bestehenden Arbeitsschutz, wird aber vor allem wegen den Einsparungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Einkommensteuer und der Einfachheit häufig in Erwägung gezogen. Allerdings gibt es hier je nach Tätigkeit und Anstellungsverhältnisses einiges zu beachten. Daher ist es essenziell, sich mit den Regeln und Pflichten als „Autónomo“ in Spanien vertraut zu machen
Von Spanien aus arbeiten – Vorbereitung ist alles
Es ist nicht immer einfach herauszufinden, wer in Spanien Lohnsteuer zu zahlen hat, da es meistens mehrere Kriterien gibt, die bei diesem Thema miteinbezogen werden. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, bereits vor der Entscheidung eine individuelle Beratung zu erhalten. Hier können Sie kompetent und einfach zu wichtigen
Faktoren wie Dauer des Aufenthaltes, Wohnsitz oder weitere Einkommen beraten werden. Dabei ist jeder Fall anders, weshalb eine präzise Vorbereitung Sie vor bösen Überraschungen bewahren kann. Für weitere Fragen im Hinblick auf eine Steuerberatung in Spanien stehen Ihnen unsere Experten bei Deventer Consulting gerne zur Verfügung. Neben Fragen rund um die Buchhaltung bieten wir unsere Dienstleistungen speziell als Steuerberatung in Barcelona an.
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