Das königliche Dekret 8/2020 vom 17. März (im Folgenden RD Ley 08/2020) modifiziert die handelsrechtlichen Verpflichtungen für alle Unternehmen.
Aufstellung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss muss unter normalen Umständen innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt werden. Beendet ein Unternehmen sein Geschäftsjahr am 31. Dezember, muss der Jahresabschluss daher vor dem 31. März erstellt werden.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des RD Ley 8/2020 wird diese Frist während des Alarmzustands ausgesetzt. Als neue Frist gilt die Dauer von 3 Monaten nach Aufhebund des Alarmzustands. Erfolgt diese, wie zum jetztigen Zeitpunkt vorgesehen, am 11. April, endet die Frist für die Erstellung des Jahresabschlusses folglich am 11. Juli.
Hauptversammlung der Gesellschafter
Eine weitere Maßnahme, die das RD Ley 8/2020 vorsieht, ist die Möglichkeit, die Gesellschafterversammlung während des Alarmzustands per Videokonferenz abzuhalten. In Absatz 6 wird ausserdem festgelegt, dass für den Fall, dass die Einberufung zur Hauptversammlung vor der Erklärung des Alarmzustands erfolgte, und der einberufene Termin zur Abhaltung dieser in einen Zeitraum nach Erklärung des Alarmzustande fällt, das Verwaltungsorgan den geplanten Ort sowie die Uhrzeit der Gesellschafterversammlung ändern kann. Daher könnte der Standardkurs der Formulierung und Genehmigung des Jahresabschlusse erfolgen, sofern dies von der Gesellschaft gewünscht wird.
Legalisierung offizieller Geschäftsbücher
Obwohl das RD Ley 08/2020 die Bedingungen für die Hinterlegung und Legalisierung offizieller Geschäftsbücher nicht regelt, hat das Colegio de Reistradores am 20. März einen Vermerk herausgegeben, in dem es in seinem 21. Abschnitt die Aussetzung der Frist für die Hinterlegung der Bücher analog zu der des Jahresabschluss festlegt. Unter normalen Bedingungen beträgt die Frist zur Hinterlegung der Bücher vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres (d.h. bis zum 30. April, wenn das Geschäftsjahr dem Kalendarjahr entspricht).
Wird der Alarmzustand wie geplant am 11. April aufgehoben, kann die Legalisierung der Geschäftsbücher bis zum 11. August erfolgen, obwohl diese auch zu den üblichen Bedingungen zulässig ist.