Im Juni 2023 ist ein neues königliches Gesetzesdekret (Real Decreto Ley ) erlassen worden. Als vertrauenswürdiger Steuerberater möchten wir Sie selbstverständlich darüber informieren.
Steuerabzug für den Erwerb von Elektrofahrzeugen
Anwendungsbereich: Erwerb von neuen Elektrofahrzeugen, die zwischen dem 30. Juni 2023 und dem 31. Dezember 2024 erworben werden, sowie für Abschlagszahlungen, die zwischen dem 30. Juni 2023 und dem 31. Dezember 2024 an den Verkäufer geleistet werden und mindestens 25 % des Anschaffungswerts des Fahrzeugs ausmachen.
Abzugsbetrag: 15 Prozent des Anschaffungswerts von Elektrofahrzeugen oder der Abschlagslieferungen.
Voraussetzungen: Neue Fahrzeuge, die zwischen dem 30. Juni 2023 und dem 31. Dezember 2024 erworben werden, nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden und in der IDAE-Fahrzeugbasis enthalten sind. Die Fahrzeuge müssen einer der folgenden Kategorien angehören: M1 Personenkraftwagen, L6e leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge, L7e schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge, L3e, L4e und L5e Motorräder.
Ausübung des Vorsteuerabzugs: Im Falle des Erwerbs wird der Vorsteuerabzug in dem Jahr vorgenommen, in dem das Fahrzeug zugelassen wird. Bei Abschlagszahlungen wird der Abzug in dem Steuerzeitraum vorgenommen, in dem der Betrag gezahlt wird, wobei der Restbetrag zu zahlen ist und das Fahrzeug vor Ablauf des zweiten Steuerzeitraums erworben werden muss, der unmittelbar auf den Zeitraum folgt, in dem die Vorauszahlung geleistet wurde.
Maximale Bemessungsgrundlage für den Abzug: 20.000 Euro, bestehend aus dem Anschaffungswert, den mit dem Kauf verbundenen Kosten und Steuern und abzüglich der erhaltenen Subventionen.
Preis des Fahrzeugs: darf den Höchstbetrag nicht überschreiten, der gegebenenfalls für jeden Fahrzeugtyp in Anhang III des Königlichen Erlasses 266/2021 vom 13. April festgelegt ist.
Einbau von Batterieladesystemen
Anwendungsbereich: Installation von Batterieladesystemen für Elektrofahrzeuge, die nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, im Zeitraum zwischen dem 30. Juni 2023 und dem 31. Dezember 2024 in einer dem Steuerpflichtigen gehörenden Immobilie.
Höhe des Abzugs: 15 Prozent der für die Installation der genannten Ladesysteme gezahlten Beträge.
Maximale Abzugsbasis: 4.000 Euro, die sich aus den Beträgen zusammensetzen, die per Kredit- oder Debitkarte, Banküberweisung, Namensscheck oder Einzahlung auf Konten bei Kreditinstituten an die Personen oder Einrichtungen gezahlt wurden, die die Installation durchführen, abzüglich der erhaltenen Subventionen. Die in bar gezahlten Beträge berechtigen in keinem Fall zum Abzug.
Ausübung des Vorsteuerabzugs: Der Abzug wird in dem Steuerzeitraum geltend gemacht, in dem die Anlage endet, spätestens jedoch im Jahr 2024. Endet die Anlage in einem Steuerzeitraum, der auf den Zeitraum folgt, in dem die für die Anlage gezahlten Beträge gezahlt wurden, wird der Abzug im letztgenannten Zeitraum vorgenommen, wobei die zwischen dem 30. Juni 2023 und dem 31. Dezember 2023 gezahlten Beträge berücksichtigt werden.
Körperschaftssteuer (Art. 190 RD-Gesetz 5/2023)
Mit dem Gesetz 31/2022 des PGE 2023 wurde eine neue DA 18ª im Gesetz 272014 vom 27. November über die Körperschaftssteuer eingeführt, die eine beschleunigte Abschreibung (das Zweifache des in den Tabellen vorgesehenen linearen Abschreibungskoeffizienten) für bestimmte Fahrzeuge -FCV, FCHV, BEV, REEV oder PHEV- vorsieht, die für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, die in den in den Jahren 2023, 2024 und 2025 beginnenden Steuerzeiträumen in Betrieb genommen werden.
Das Königliche Gesetzesdekret 5/2023 ändert diese DA18, die ab dem 30. Juni 2023 die Bezeichnung „Achtzehnte Zusatzbestimmung. Beschleunigte Abschreibung bestimmter Fahrzeuge und neuer Ladeinfrastrukturen„, wodurch nicht nur die oben genannten Fahrzeuge in den Genuss der beschleunigten Abschreibung kommen, sondern auch Investitionen in neue Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die vorgeschriebenen technischen Unterlagen müssen je nach den Merkmalen der Anlage in Form eines Projekts oder eines Berichts vorgelegt werden, und
- Die von der zuständigen Autonomen Gemeinschaft ausgestellte Bescheinigung über die Elektroinstallation muss vorliegen.
Gesetze in Spanien – so behalten Sie den Durchblick
Haben Sie Fragen zu diesem Themen oder möchten Sie sich bei der Wirtschaftsprüfung oder bei der Steuerberatung unterstützen lassen? Gerne stehen Ihnen unsere Steuerberater von Deventer Consulting in Barcelona zur Seite. Wir sind auf jegliche Themen zu Steuergesetzen in Spanien spezialisiert und beraten Sie auch gerne zu weiteren Themen.
Sie erreichen uns telefonisch unter +34 932 15 53 38 der per E-Mail: Info@deventerconsulting.com. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!