Eine kürzlich getroffene Entscheidung der Steuerbehörde (DGT CV V0105-19,16-1-19)
Eigentumsübertragung in Spanien erklärt: alles über Schenkungen von Immobilien und Steuerabwicklung. Als Steuerberater in Spanien geben wir von Deventer Consulting Ihnen die wichtigsten Informationen dazu.
Übertragung des Eigentums in Spanien – Schenkung einer Immobilie
In Spanien können Eltern ihren Kindern Immobilien schenken und sich ein Recht vorbehalten, bestimmte Beträge bei zukünftigen Immobilientransaktionen zu erhalten. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die eigentliche Übertragung des Eigentums an der Immobilie.
Eine kürzlich getroffene Entscheidung der Steuerbehörde (DGT CV 16-1-19) befasst sich mit einem Vater, der seinen Kindern mehrere Immobilien schenken möchte. Dabei würde er im Fall eines zukünftigen Verkaufs dieser Immobilien einen bestimmten Betrag erhalten.
Die Steuerbehörde betont, dass es sich hierbei nicht um ein Vorbehaltungsrecht handelt, sondern tatsächlich um eine vollständige Übertragung des Eigentums an den Kindern. Der Vater behält sich lediglich ein Anrecht auf einen Geldbetrag vor, falls die Kinder sich in Zukunft entscheiden, die Immobilien zu verkaufen.
Eigentumsübertrag gilt nicht als Schenkung, mit Last, noch gewinnbringende Schenkung
Des Weiteren stellt die Steuerbehörde klar, dass es sich bei dieser Art der Schenkung weder um eine Schenkung mit einer Last noch um eine gewinnbringende Schenkung handelt. Die Empfänger werden nicht mit Steuern oder Gebühren belastet, die unter dem Wert der Schenkung liegen. Außerdem sind die zukünftigen Zahlungen, falls vorhanden, nicht auf Leistungen oder Dienstleistungen der Empfänger zurückzuführen.
Da die schenkende Partei den wirtschaftlichen Betrag nur dann erhalten kann, wenn die Empfänger sich in Zukunft für den Verkauf der Immobilien entscheiden, wird diese Art der Schenkung als „Schenkung ohne besonderes Merkmal“ eingestuft.
Die Bemessungsgrundlage für die Steuern richtet sich nach dem tatsächlichen Wert der übertragenen Immobilie, ohne jegliche Beeinträchtigungen.
Abschließend stellt sich die Frage, welche Regelungen und Bemessungsgrundlagen im Todesfall der schenkenden Partei gelten. Die Steuerbehörde kommt zu dem Schluss, dass das Vorbehaltungsrecht aufgelöst wurde, und daher die zum Zeitpunkt der Schenkung geltenden Regelungen und Bemessungsgrundlagen anwendbar sind. Von „nacktem Eigentum“, „Nießbrauch“ oder „Festlegung der Herrschaft“ kann in diesem Fall nicht gesprochen werden.
Mehr Informationen zur Eigentumsübertragung
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